Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich Eigentumsvorbehalt
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen, insbesondere den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt insbesondere, soweit sie diese Bedingungen und/oder diese Schriftformklausel abändern.
Allgemeine Bestimmungen
1. Bestellungen werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
2. Alle Angebote, mündlich oder schriftlich, sind freibleibend gestellt und unverbindlich, sie verpflichten nicht zur Lieferung.
Zeichnungen und Beschreibungen, Muster und Fertigungsmittel
1. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
2. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt.
Preise
Unsere Preise verstehen sich in EURO ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
Zahlung und Sicherheit
1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf unserem Konto endgültig frei verfügbar ist. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend den Zahlungsverzug.
3. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultiert.
4. Bei Zahlungsverzug, Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, Veränderungen in der Inhaberschaft oder der Gesellschaftsform des Auftraggebers, oder sonstigen, die wirtschaftlichen verhältnisse berührenden Umständen sind wir berechtigt, unsere Forderungen fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und/oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
5. Sollten, gleichgültig aus welchem Grund, Schwierigkeiten bei der Transferierung des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik auftreten, so gehen die dadurch entstehenden Nachteile zu Lasten des Auftraggebers.
Lieferung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk Ochtrup“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, sofern die Voraussetzungen von Abschnitt XIV vorliegen.
3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
Versand und Gefahrübergang
1. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
2. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
3. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Lieferverzug
1. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeich- net sind, kann uns der Partner zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
2. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Abschnitt XIV ausgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferung gewährt.
3. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben, und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der hergestellten und gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
2. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme der von uns produzierten Waren berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ein Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
3. Wird die Vorhaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder ungetrennt vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
Mängelrüge
1. Mängelrügen sind jeweils sofort schriftlich geltend zu machen, äußerlich erkennbare innerhalb von 5 Tagen nach Fertigstellung der Ware.
2. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vorgesehenen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gem. Abschnitt VIII Ziff. 3.
3. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
5. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
6. Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen.
7. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungsverpflichtungen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt auftreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder juristische Personen, so ist Erfüllungsort 48607 Ochtrup, der Sitz der Otto Schubert GmbH.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
4. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.